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Tagebuch Soro
2019-11-28 18:36
Polizei darf nicht heimlich kommen und hintenrum Zimmer durchsuchen
Permanente heimliche Wohnungsdurchsung hasst jeder. Polizei ist nicht gekennzeichnet und könnte Betrüger darunter sein. Der folgende Text wird hier hinterlegt, weil ich sterben werde. Polizei fällt bei mir durch grenzüberschreitendes Verhalten auf, es könnten allerdings durchaus falsche Polizisten sein, also sogenannte Betrüger. Von mir wird auch vorgeworfen, dass sie übernacht auf einer Dienststelle Kinder sexuell missbraucht haben, die jetzt nicht mehr leben um Zeugen zu beseitigen, wobei so winzige kinder vergessen das.
"Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchung und
Beschlagnahme
(Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss)
von: Rechtsanwalt und Mediator Volker Semler
Die Rechtsmittel gegen rechtswidrige Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sind
vielfältig und überaus schwierig gestaltet. Die richtigen Rechtsmittel sind die folgenden:
• Der Antrag auf richterliche Entscheidung gemäß § 98 II StPO ist das richtige
Rechtsmittel gegen rechtswidrige Beschlagnahmen. Der Antrag ist beim örtlich
zuständigen Amtsgericht einzulegen. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten
entstehen nicht.
• Die Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen alle
rechtswidrigen Beschlüsse des Gerichts, also gegen willkürlich, unverhältnismäßige
Hausdurchsuchungsbefehle des Richters und ungenaue Hausdurchsuchungsbefehle
des Richters sowie gegen die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme Die
Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das den Hausdurchsuchungsbefehl oder
die Beschlagnahmebestätigung erlassen hat.
Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
• Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 EGGVG ist das richtige
Rechtsmittel gegen alle Rechtsverstöße, die die Art und Weise der Hausdurchsuchung
betreffen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats beim Kammergericht einzulegen.
Es fallen Gerichtskosten an, die bis zu mehreren hundert Euro betragen können.
• Die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 90 ff. BVerfGG ist das richtige Rechtsmittel
gegen alle ablehnenden Entscheidungen und Beschlüsse der Gerichte aufgrund einer
Beschwerde oder einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Die Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
einzulegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden
Beschlusses.
Es fallen keine Gerichtskosten an.
• Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist das richtige Rechtsmittel gegen alle
Rechtsverstöße. Sie ist bei dem Vorgesetzten der Beamten einzulegen, die die
Hausdurchsuchung vorgenommen haben.
Eine Frist ist hier nicht einzuhalten.
Verfahrenskosten entstehen nicht.
• Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs ist das richtige Mittel bei schwerwiegenden
Rechtsverstößen. Sie ist bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht einzulegen, in
dem die Maßnahme durchgeführt wurde. Eine Frist ist nicht einzuhalten.
Verfahrenskosten entstehen nicht. Das Erstatten einer Strafanzeige sollte aber
sorgfältig überlegt werden, weil das wahrheitswidrige Erstatten einer Strafanzeige eine
strafbare Verdächtigung gemäß § 164 StGB darstellt.
Rechtsmittel werden von den Gerichten nur dann Inhaltlich, d.h. auf ihre Begründetheit hin,
überprüft werden, wenn die Rechtsmittel zulässig sind.
Dies ist bei Hausdurchsuchungen sehr schwierig geregelt. Zulässig sind Rechtsmittel gegen
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen nur, - wenn entweder die Hausdurchsuchung noch
nicht beendet ist; das ist nur dann der Fall, wenn die Papiere gemäß § 110 StPO noch nicht
von der Staatsanwaltschaft durchgesehen wurden, - dies ist ein sehr seltener Fall (OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.1979, Az. 3 VAs 4/79, zu finden in NJW 1979, 2527),
oder
wenn die Hausdurchsuchung zwar abgeschlossen ist, aber ein Feststellungsinteresse an der
Einlegung des Rechtsmittels besteht. Die Rechtsprechung hat ein solches
Feststellungsinteresse nur in beendeter Hausdurchsuchung noch zulässig, wenn
• a. entweder Wiederholungsgefahr bestand, z.B. wenn im Laufe eines Jahres
gegen einen Betroffenen fünf Hausdurchsuchungen stattfanden (KG, Beschluss
vom 08.09.1971, Az. 2 VAs 43/70, zu finden in NJW 1972, 169 ff.),
• b. oder wenn ein schwerer, erheblicher Grundrechtseingriff in das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG zu finden in NJW 1991,
690 f.).
• c. oder wenn die Hausdurchsuchung eine diskriminierende Wirkung durch
Reaktionen Dritter gehabt hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1977, Az.
4 VAs 134/76, zu finden in NJW 1977, 2276 f.).
Bei der Verfassungsbeschwerde ist die Zulässigkeit dagegen immer - auch nach Beendigung
der Hausdurchsuchung - gegeben, weil ein Grundrechtseingriff in Art. 13 GG vorliegt
(BVerfG, Beschluss vom 23.06.1990, Az. 2 BvR 417/88, zu finden in NJW 1991, 690 f.).
Beachtlich ist auch, dass ein Rechtsmittel nur dann Erfolg hat, wenn die Behauptungen der
Rechtsverstöße auch beweisbar sind, z.B. durch"
https://www.deutschlandfunkkultur.de/polizei-in-der-kritik-entfremdete-buerger-in-uniform.1005.de.html?dram:article_id=456256

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