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Tagebuch MI
2006-06-29 15:25
Abortbenutzungsordnung (6)
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg, den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)

§1 Definition
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.

§2 Anwendungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt

§3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.

§4 Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuschieben.

§5 Sitzposition
Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig, gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.

§6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf
das absolut notwendige Maß zu beschränken.

§7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.

§8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.

§9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine
Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.

§10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.

§11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft

Kommentare

09:05 01.07.2006
Andrea, danke für den Link, den ich gerade erst verfolgt habe. Alles klar.
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09:33 30.06.2006
Hallo Ralf,

vielleicht hast Du recht, mehr als den Text an sich findet man tatsächlich nicht im Netz. Ich weiß es auch nicht. Eigentlich hat der hier auch nichts zu suchen. (Ich werde den Eintrag demnächst wieder rausnehmen). Eine Erwähnung war es mir aber wert. Nicht zur Belustigung, sondern um (mir) das mal vor Augen zu führen, wieweit ein ausufernder Justizstaat in die Privatsphäre vordringen kann. Wundern täte es mich jedenfalls nicht, wenn das echt ist. Wenn nicht, bin ich einem 'fake' aufgesessen und kann mich an meine Nase fassen, wie leicht und gerne ich mir meine Vorurteile bestätigen lasse.

Grüße,
Michael
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09:27 30.06.2006
http://www.bildblog.de/?p=1500
*g*
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unbekannt
09:21 30.06.2006
Hallo Michael,

diese angebliche Verordnung spukt immer wieder durch irgendwelche Foren.

Ich bezweifle, dass das echt ist. Zumindest hat Google unter '"Gesetz- und Verordnungsblatt" Sachsen-Anhalt "1. April 1993"' nichts relevantes ausgespuckt. Auch eine Recherche auf den Seiten von www.sachsen-anhalt.de hat nichts ergeben. Das Veröffentlichungsdatum nährt mein Mißtrauen.

Aber ich lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen.

Gruß
Ralf


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17:40 29.06.2006
Hallo moritours, nein, das ist kein fake, das gibt es wirklich. Kannste auch nach googeln. Man weiß eigentlich nicht, ob man weinen oder lachen soll. Irgendwie beides. Lachen in jedem Fall. Grüße, MI
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17:19 29.06.2006
fake.... - ....oder... ?
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